Diese zwei Hafttage sind an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 aStGB; siehe zur Berechnung der Anzahl Hafttage BGE 150 IV 377 E. 2.4). 23.7 Fazit B2.________ ist zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu verurteilen. Die Polizeihaft von 2 Tagen ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.