391 Abs. 2 StPO) kommt von vornherein nur ein vollständiger Aufschub der Freiheitsstrafe unter Festsetzung einer minimalen zweijährigen Probezeit und Verzicht auf eine Verbindungsbusse in Betracht, womit sich eine Auseinandersetzung mit der Legalprognose von B2.________ erübrigt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. 23.6 Anrechnung Haft B2.________ befand sich vom 11. Mai 2019 um 18:30 Uhr bis 12. Mai 2019 um 19:10 Uhr in Polizeihaft (pag. 1456 ff.). Diese zwei Hafttage sind an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art.