Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es jedoch bei der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten. B2.________ ist zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu verurteilen. 23.5 Vollzug Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kommt von vornherein nur ein vollständiger Aufschub der Freiheitsstrafe unter Festsetzung einer minimalen zweijährigen Probezeit und Verzicht auf eine Verbindungsbusse in Betracht, womit sich eine Auseinandersetzung mit der Legalprognose von B2.________ erübrigt.