112 23.2.4 Fazit Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral auf die Strafe aus, womit es bei einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bleibt. 23.3 Keine Verletzung des Beschleunigungsgebots Es liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, die strafmindernd zu berücksichtigen wäre (dazu E. III.12.1.4 hiervor). 23.4 Konkrete Freiheitsstrafe Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten für angemessen und hätte diese bedingt ausgesprochen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art.