9807 ff.), sein Krankheitszustand erreicht jedoch nicht ein Mass, das einen Gefängnisaufenthalt für ihn als überdurchschnittlich einschneidend erscheinen liesse und eine erhöhte Strafempfindlichkeit im Sinne der Rechtsprechung (dazu E. III.12.1.1 hiervor) zu bejahen wäre. Ohnehin wird ihm für die 10-monatige Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug gewährt (dazu E. V.23.4 und E. V.23.5 hiernach). Die Strafempfindlichkeit wirkt sich neutral auf die Strafe aus.