23.2.3 Strafempfindlichkeit Besondere Umstände, die eine erhöhte Strafempfindlichkeit begründeten, wurden von B2.________ nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Zwar ist er infolge Atemwegsproblemen gesundheitlich angeschlagen (pag. 9807 ff.), sein Krankheitszustand erreicht jedoch nicht ein Mass, das einen Gefängnisaufenthalt für ihn als überdurchschnittlich einschneidend erscheinen liesse und eine erhöhte Strafempfindlichkeit im Sinne der Rechtsprechung (dazu E. III.12.1.1 hiervor) zu bejahen wäre.