Verhalten wird erwartet und ist nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Auch das Verhalten von B2.________ im Strafverfahren ist neutral zu gewichten. Er hat sich – soweit aus den Akten ersichtlich – korrekt verhalten. Daran ändert nichts, dass er sich gegen den erhobenen Vorwurf zur Wehr gesetzt und teilweise von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Das ist sein strafprozessuales Recht (Art. 113 Abs. 1 StPO) und darf nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden. Indes fehlen auch jegliche Anzeichen von Einsicht und Reue. 23.2.3 Strafempfindlichkeit