Der oberinstanzlich einverlangte Auszug aus dem OJ.________(Land) Strafregister ist nicht eingetroffen. Vorstrafenlosigkeit darf erwartet werden und stellt keine besondere Leistung dar. Sie ist nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Für die sich neutral auf die Strafhöhe auswirkenden persönlichen Verhältnisse von B2.________ wird vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (siehe pag. 8486 f.). Über seine aktuelle Lebenssituation ist der Kammer wenig bekannt, weil sie ihn infolge Dispensation von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung nicht zur Person befragen konnte.