Innere oder äussere Umstände, die es B2.________ verunmöglicht oder erschwert hätten, sich rechtskonform zu verhalten, liegen nicht vor. Es mag sein, dass es innerhalb der Motorradclubszene nicht goutiert worden wäre, wenn er den «Rückwärtsgang eingeschaltet» hätte – wie dies von seinem Verteidiger vorgebracht wurde –, jedoch machte B2.________ selbst nie geltend, in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt gewesen zu sein.