23. Strafzumessung 23.1 Tatkomponenten 23.1.1 Objektive Tatschwere B2.________ beteiligte sich dahingehend aktiv am Raufhandel, als er infolge der Alarmierung zum Vorplatz verschob und während des Raufhandels dort verblieb, womit er die Bandidos mit seiner körperlichen Präsenz psychisch unterstützte und zahlenmässig stärkte. Daher und weil er sich weder bewaffnet noch tätlich am Raufhandel beteiligt hat, entspricht die Verwerflichkeit seines Handelns jenem der «Grundstrafe» von 18 Monaten Freiheitsstrafe gemäss E. III.12.2.2 hiervor. 23.1.2 Subjektive Tatschwere B2.____