_ nicht zu rechtfertigen. Ohnehin erscheint es vor dem Hintergrund, dass die Vereinsfreiheit durch die in der Motorradclubszene bestehende Territorialität de facto aufgehoben wird und Outlaw Motorcycle Clubs eine «Schattengesellschaft» bilden, die staatliche Werte und Regeln ablehnt und in der vermeintliche Territorialitätsprobleme mit Waffengewalt angegangen werden (dazu E. III.10.6 hiervor), absurd, das eigene Verhalten unter Berufung auf die verfassungsmässig geschützte Vereins- und Versammlungsfreiheit rechtfertigen zu wollen. B2.________ ist des Raufhandels nach Art. 133 Abs. 1 aStGB schuldig zu erklären.