110 Der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 133 Abs. 1 aStGB sind erfüllt und die objektive Strafbarkeitsbedingung ist eingetreten. Im Übrigen wird für die rechtliche Würdigung auf die allgemeinen Ausführungen unter E. III.11.3 hiervor verwiesen. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung vermag das Recht auf Vereins- und Versammlungsfreiheit das Verhalten von B2.________ nicht zu rechtfertigen.