9733), sei angemerkt, dass B2.________ nicht ein zufälliges, völlig unbeteiligtes und passives Zuschauen angelastet wird, sondern ein bewusstes Hinstehen für seine Gruppe und eine psychische Unterstützung/Förderung des von dieser mitinitiierten Raufhandels. Deshalb und weil der zu beurteilende Raufhandel in einem Milieu spielte, in dem rivalisierende Gruppen das Recht für sich beanspruchen, gewaltsam gegeneinander vorzugehen, ist die vom Verteidiger erwähnte Konstellation nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, weshalb B2.________ daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.