_ wusste und wollte. Bezüglich des Einwands des Verteidigers, bei einer Schlägerei zwischen einem Singstudenten und Drittpersonen würden zuschauende Verbindungskollegen kaum wegen Raufhandels verurteilt (siehe pag. 9733), sei angemerkt, dass B2.________ nicht ein zufälliges, völlig unbeteiligtes und passives Zuschauen angelastet wird, sondern ein bewusstes Hinstehen für seine Gruppe und eine psychische Unterstützung/Förderung des von dieser mitinitiierten Raufhandels.