Daran ändert nichts, dass er unbewaffnet war und nicht tätlich wurde. Mit seiner physischen Präsenz vor Ort und der damit verbundenen psychischen Unterstützung seiner Gruppe und deren einzelner Mitglieder förderte er den Raufhandel massgeblich. Nach dem soeben Ausgeführten leistete B2.________ einen zentralen wesentlichen Tatbeitrag, d.h. eine Hilfeleistung, die über eine Gehilfenschaft nach Art. 25 aStGB hinausgeht. B2.________ handelte direktvorsätzlich.