22. Rechtliche Würdigung B2.________ handelte insofern objektiv tatbestandsmässig im Sinne von Art. 133 Abs. 1 aStGB, als er infolge der Alarmierung durch F.________ resp. N.________ gemeinsam mit einzelnen Gruppenmitgliedern, deren einige mit Gegenständen bewaffnet waren, auf den Vorplatz verschob, sowie dort verblieb,