Im Übrigen wird für die Beweiswürdigung auf die allgemeinen Ausführungen unter E. III.10.3 bis E. III.10.8 hiervor verwiesen. 21.4 Beweisergebnis Gestützt auf die vorangegangenen Ausführungen erachtet die Kammer neben dem von ihr als erstellt erachteten Grundsachverhalt (E. III.10.8 hiervor) auch den individuellen Anklagesachverhalt mit dem in Kursivschrift verfassten Passus in den relevanten Punkten als erstellt; sie verneint eine Bewaffnung und ein tätliches Mitwirken am Raufhandel seitens B2.________.