__ nicht nachgewiesen werden, sich bewaffnet und/oder tätlich am Raufhandel mitgewirkt zu haben. Bei diesem von der Kammer als erstellt erachteten Sachverhalt kann B2.________ entgegen den Vorbringen seines Verteidigers nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass die Polizei bei ihm weder Verletzungen festgestellt noch Waffen oder waffenähnliche Gegenstände gefunden hat noch dass er zum Tatzeitpunkt fast ________-jährig und von nicht-athletischer Postur war. Auf den Vorplatz verschieben und während der tätlichen Auseinandersetzung dort verbleiben