Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass sich B2.________ – der eigens zwecks Unterstützung der lokalen (designierten) Bandidos in die Schweiz gereist ist – zwecks Nahrungsaufnahme ins Clublokal zurückzieht, während seine Gruppenmitglieder – darunter namentlich die ebenfalls dem OJ.________(Land) Bandidos-Chapter CA.________ angehörenden B1.________ und B4.________ – am Ort des Geschehens verbleiben (siehe zu den Rollen von B1.________ und B4.________ E. IV.15.1 und E. IV.17.1 hiervor sowie E. VII.33.4 hiernach). Indes kann B2.________ nicht nachgewiesen werden, sich bewaffnet und/oder tätlich am Raufhandel mitgewirkt zu haben.