Zum einen finden sich in seinen diesbezüglichen Aussagen keine Realkennzeichen, dafür diverse Lügensignale. Obgleich es keiner intellektuellen und sprachlichen Fähigkeiten erfordert hätte, einen Verbleib im Clublokal realitätsnah zu schildern, machte B2.________ diesbezüglich nur detailarme und vage Angaben. Er nannte weder die Personen, die mit ihm im Clublokal verblieben sein sollen, noch was er gegessen haben will. Auch sind seine Aussagen widersprüchlich und der objektiven Beweislage angepasst, was ebenfalls gegen deren Glaubhaftigkeit spricht.