_ vom 6. Mai 2019 in der WhatsApp- Gruppe «CHSYLBCH», wonach «B2.________(Spitzname)» [Anmerkung der Kammer: B2.________] am kommenden Samstag möglicherweise auch komme (pag. 4841, S. 26 Nr. 32), offenbart, dass bereits rund eine Woche zuvor vorgesehen war, dass B2.________ vor Ort ist, wenn die Bandidos erstmals öffentlich ihre Präsenz in der Schweiz zeigen. Ohnehin ist die angebliche kurzfristige Einladung, als er sich bereits auf dem Weg von OI.________ (Land) nach OJ.________ (Land) befunden haben will, nicht damit vereinbar, dass E.________, L.________ sel. und K.________ mit ihm von OI.