104 (pag. 6086 ff.). Zu den Aussagen von AJ.________ und AX.________, wonach nicht viele Personen im Lokal geblieben seien, könne er keine Aussagen machen (pag. 6087 Z. 9 ff.). Auch zur Äusserung von N.________, wonach er mit B4.________, K.________ und eventuell L.________ sel. oben gestanden habe, als jener vom Auskundschaften zurückgekehrt sei, könne er nichts sagen (pag. 6087 Z. 9 ff.). Er habe kein Klappmesser auf sich getragen (pag. 6088 Z. 8 f.). An der Berufungsverhandlung vom 27. Januar 2025 war B2._____