1470 Z. 78 ff.). Auf Vorhalt einer Fotoverweisung erkannte er das «Geburtstagskind» B1.________, C.________, B4.________, L.________ sel. und E.________, der aus dem Nachbardorf stamme (pag. 1473 Z. 174 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 31. Mai 2022 wollte B2.________ nichts zum Vorwurf gemäss Anklageschrift sagen (pag. 6081 Z. 30 ff.). Er sei am 11. Mai 2019 auf dem Rückweg nach OJ.________ (Land) gewesen, als er einen Telefonanruf erhalten habe und zu einer Geburtstagsfeier eingeladen wurde (pag. 6082 Z. 1 ff.). Auf Nachfrage des Gerichtspräsidenten, ob er erst am besagten Tag eine Einladung erhalten habe, bestätigte er: «Das ist richtig, per Telefon.