103 ob er Mitglied eines Motorradclubs sei, wolle er keine Angaben machen (pag. 1465 Z. 18 ff.). An der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 15. November 2019 antwortete B2.________ auf Frage, was sich am 11. Mai 2019 zugetragen und was er an diesem Tag gemacht habe: «Keine Angabe. Ich will nur zu meiner Person etwas sagen. Dass ich an einen Geburtstag eingeladen wurde und ich wollte an diese Feier gehen. Mehr möchte ich dazu nicht sagen» (pag. 1470 Z. 73 ff.). Soweit weitergehend berief er sich auf sein Aussageverweigerungsrecht (pag. 1470 Z. 78 ff.).