21.2 Sachverhaltsdarstellung von B2.________ B2.________ machte über alle vier Einvernahmen hinweg (wenn überhaupt) nur zurückhaltend Aussagen. Er will während des Raufhandels im Inneren des Clublokals gegessen und nichts mitbekommen resp. lediglich einen «riesen Radau» mitgekriegt haben: An der polizeilichen Einvernahme vom 12. Mai 2019 führte er eingangs und auf Aufforderung, den gestrigen Abend zu schildern, aus: «Ich war im Vereinslokal, habe gegessen. Ich habe nichts mitgekriegt» (pag. 1465 Z. 15 ff.). Er stamme aus OJ.________ (Land) und habe «natürlich» nichts mit der Sache zu tun, er sei als «Gast» in der Schweiz.