6652). Erstinstanzlich führte sie aus, die Fotos zeigten, dass B2.________ eine Kutte getragen habe. Laut den Chatnachrichten sei es kein spontanes Treffen gewesen. Es sei ausgeschlossen, dass die Personen aus dem Dunstkreis der Bandidos nichts von der Auseinandersetzung mitbekamen; einfach dort sitzen und essen sei eine Schutzbehauptung. Gestützt auf die Aussagen von A.________ und N.________ sei erstellt, dass B2.________ an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei. Der Tatbestand des Raufhandels sei erfüllt (pag. 6368). Oberinstanzlich machte sie geltend, B2.________ sei mit drei anderen Personen aus OI.