Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen habe, sei sein Mandant kein Insider (vgl. pag. 8476) und sein Wissen über die aktuellen Absichten der Schweizer Bandidos minimal (vgl. pag. 7643) gewesen. Er habe die Dynamiken zwischen den schweizerischen Motorradclubs nicht gekannt und – wider die vorinstanzlichen Erwägungen (pag. 8481 f.) – nicht sein Revier verteidigen wollen. Mithin könne ihm auch kein Vorsatz angelastet werden (pag. 9733). 20.2 (General-)Staatsanwaltschaft Die (General-)Staatsanwaltschaft beantragte erst- und oberinstanzlich einen Schuldspruch wegen Raufhandels (pag. 6652).