101 sei (vgl. pag. 8479). Ohnehin begründe ein blosses «oben Stehen» – als rein passives Verhalten – keine tatbestandsmässige Beteiligung am Raufhandel. Soweit die Vorinstanz eine aktive Beteiligung durch psychische Unterstützung und physische Präsenz bejahe (pag. 8481), verkenne sie, dass blosses Zuschauen nicht tatbestandsmässig sei. Ohnehin erachte bislang nur die Lehre ein rein psychisches Mitwirken als tatbestandsmässige Beteiligung an einem Raufhandel. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen habe, sei sein Mandant kein Insider (vgl. pag.