1466 Z. 31 f.). Die Vorinstanz habe den Haupt- Anklagesachverhalt (Beteiligung am Verbarrikadieren der Strasse und Bewaffnung) denn auch als nicht erstellt erachtet (vgl. pag. 8479). Die vorinstanzliche Bejahung des Eventual-Anklagesachverhalts mit der Begründung, sein Mandant habe «mit seinem Verbleib auf dem Vorplatz» die Bereitschaft gezeigt, gemeinsam mit seinen Clubkollegen die Interessen der Bandidos zu verteidigen, und durch diese physische Anwesenheit eine zentrale psychische Unterstützung für jeden einzelnen Clubkollegen gezeigt (vgl. pag. 8479), sei widersprüchlich.