Weil er sich auf keinen Fall an der Auseinandersetzung habe beteiligen wollen, habe er sich im Hintergrund gehalten und dadurch jegliche physische und verbale Konfrontation vermieden. Nach beendeter Auseinandersetzung sei er ins Clublokal zurückgekehrt und habe weitergegessen. Die Polizei habe keinerlei Spuren festgestellt, die auf eine aktive oder passive Beteiligung seines Mandanten hindeuteten. Er sei auch von niemandem dahingehend belastet worden. Sein Mandant habe im bisherigen Verfahren nur wenig ausgesagt, weil er niemanden belasten wollte und – als aus OJ.________ (Land) angereister Gast – mit dem Vorfall auch nichts zu tun habe (vgl. pag. 1466 Z. 31 f.).