Selbst wenn seine physische Präsenz eine fördernde Wirkung gehabt hätte, würde es am Gehilfenvorsatz scheitern. Die Rolle seines Mandanten unterscheide sich von jener von V.________ einzig dahingehend, dass er eine Kutte getragen und vor das Clublokal getreten sei. Im Unterschied zu jener habe er jedoch keine Waffe getragen. Insofern erstaune, dass jene als Zeugin geführt werde, während sich sein Mandant als beschuldigte Person verantworten müsse (pag. 6420 ff., pag. 6444). Oberinstanzlich rügte Rechtsanwalt V2.________, die erstinstanzliche Beweiswürdigung sei zu generalisierend.