Von den befragten Personen habe denn auch niemand ausgesagt, gesehen zu haben, dass sich sein Mandant aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt habe. Wer ausschliesslich passiv bleibe, handle nicht tatbestandsmässig. Der objektive und subjektive Tatbestand des Raufhandels seien nicht erfüllt. Es liege auch keine Gehilfenschaft vor, zumal der Raufhandel bereits in Gang gewesen sei, als sein Mandant den Vorplatz betreten habe; seine Präsenz habe keinen Einfluss auf den Raufhandel gehabt. Selbst wenn seine physische Präsenz eine fördernde Wirkung gehabt hätte, würde es am Gehilfenvorsatz scheitern.