20. Parteivorbringen 20.1 Rechtsanwalt V2.________ Rechtsanwalt V2.________ beantragte für B2.________ erst- und oberinstanzlich einen Freispruch vom Vorwurf des Raufhandels, ev. Gehilfenschaft dazu (pag. 6804, pag. 9840). Im erstinstanzlichen Parteivortrag führte er aus, das Recht auf Vereins- und Versammlungsfreiheit gelte auch für Rocker. Sein Mandant sei in die Schweiz gereist, weil ihn B4.________ zu seiner Geburtstagsfeier eingeladen habe. Er sei kein Anwärter des Schweizer Chapter gewesen, weshalb ihn das alles nichts angegangen sei und er auch keine Aussagen gemacht habe.