Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 21.01.2022) und nicht die fakturierten 50 Rappen. Im Ergebnis werden für das Jahr 2023 Auslagen von pauschal CHF 125.70 vergütet und für die Jahre 2024/25 die geltend gemachten effektiven Kosten von CHF 3.00. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt V1.________ für die amtliche Verteidigung von B1.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 12'246.35; für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen. B1.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt V1.______