Dies umso mehr, als betreffend B1.________ einzig über die Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden war. Auch stehen die fakturierten 66.58 Stunden in keinem Verhältnis zu den von den übrigen Verteidigungen geltend gemachten Stunden; einzig Rechtsanwalt Dr. V6.________ machte mehr Stunden geltend, wobei dessen fakturierte 94.58 Stunden deutlich überhöht sind (dazu E. IX.48.2.2 hiernach). Die fakturierten 66.58 Stunden enthalten 10.5 Stunden, die nicht entschädigungswürdig sind:  27.06.2023, 19.07.2023, 20.07.2023, 26.07.2023, 08.05.2024, 24.10.2024, 02.12.2024, 27.12.2024, 30.12.2024: