In oberer Instanz Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwältin V11.________ mit Honorarnote vom 29. Januar 2025 eine amtliche Entschädigung von CHF 14'574.95 (amtliches Honorar von CHF 13'316.75 + Spesen/Auslagen von CHF 185.20 + Mehrwertsteuer von CHF 1'073.00; pag. 9834 ff.). Das beantragte amtliche Honorar schöpft den gesetzlichen Tarifrahmen (dazu E. III.13.2.1 hiervor) zu rund 58 % aus. Das ist unter Berücksichtigung des in der Sache gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses deutlich überhöht. Dies umso mehr, als betreffend B1.______