B1.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt V1.________ betreffend den Schuldspruch ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 22'839.30 zurückzuzahlen und jenem die diesbezügliche Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 10'632.80 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 18.2.2 In oberer Instanz Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwältin V11.__