97 (d.h. CHF 13'703.60 auf den Schuldspruch und CHF 31'975.00 auf den Freispruch entfallend) festzusetzen. Wie unter E. IV.18.1.1 hiervor ausgeführt, erachtet die Kammer den vorinstanzlich gewählten Verteilschlüssel von 50:50 (d.h. je CHF 22'839.30 auf den Freiund den Schuldspruch entfallend) für angemessen. B1.________ hat dem Kanton Bern