Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt V1.________ rechtskräftig auf CHF 45'678.60 und das volle Honorar auf CHF 66'944.20. Es schied diese je hälftig auf den Frei- und den Schuldspruch aus. Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwältin V11.________, die amtliche Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren sei nach dem Verteilschlüssel 30:70