_, getätigten Verfahrenshandlungen gleichermassen auch für die Abklärung des Vorwurfs des Raufhandels notwendig. Nach dem Gesagten sind die auf den Freispruch von der Anschuldigung der versuchten vorsätzlichen Tötung, ev. (versuchten) schweren Körperverletzung, ev. einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand zum Nachteil von O.________, entfallenden Verfahrenskosten von CHF 13'223.55 vom Kanton Bern zu tragen und die auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten von CHF 13'223.55 von B1.________ (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 423 Abs. 1, Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 418 Abs. 1 StPO).