Die Kammer erachtet den vorinstanzlich gewählten Verteilschlüssel von 50:50 (d.h. je CHF 13'223.55 auf den Schuld- und den Freispruch entfallend) für angemessen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte, waren die im Zusammenhang mit der Abklärung des Vorwurfs der versuchten vorsätzlichen Tötung, ev. (versuchten) schweren Körperverletzung, ev. einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand zum Nachteil von O.________, getätigten Verfahrenshandlungen gleichermassen auch für die Abklärung des Vorwurfs des Raufhandels notwendig.