zur Last gelegte versuchte Tötung, ev. Körperverletzung, eine objektive Strafbarkeitsbedingung des Raufhandels darstelle. Entsprechend seien die mit diesem Vorwurf verbundenen Verfahrenshandlungen auch für den Vorwurf des Raufhandels relevant gewesen, weshalb nicht gesagt werden könne, das schwerwiegendere Delikt sei kostentreibender gewesen (pag. 9733). Die Kammer erachtet den vorinstanzlich gewählten Verteilschlüssel von 50:50 (d.h. je CHF 13'223.55 auf den Schuld- und den Freispruch entfallend) für angemessen.