96 liegenden Verfahren, wonach jedem Beschuldigten pro Vorfall/Vorwurf 4 % der allgemeinen Gebühren und der allgemeinen Auslagen zur Bezahlung auferlegt worden seien, so dass jeden die Beteiligung am Raufhandel CHF 13'223.55 koste. Infolge Verurteilung wegen Raufhandels habe sich auch B1.________ anteilsmässig mit CHF 13'223.55 an den gesamten Verfahrenskosten zu beteiligen. Komme hinzu, dass die B1.________ zur Last gelegte versuchte Tötung, ev. Körperverletzung, eine objektive Strafbarkeitsbedingung des Raufhandels darstelle.