erheblich. Die diesbezüglichen Verfahrenshandlungen seien denn auch umfangreicher und insofern kostentreibender gewesen als jene für den Vorwurf des Raufhandels. Das ergebe sich auch aus dem notwendigen Beizug des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) und des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) sowie den Editionen bei den Spitälern betreffend den Gesundheitszustand von O.________. Angesichts dessen entfielen 70 % der Verfahrenskosten auf den Freispruch und 30 % der Verfahrenskosten auf den Schuldspruch, so dass CHF 18'513.05 dem Kanton Bern und CHF 7'934.15 ihrem Mandanten zur Bezahlung aufzuerlegen seien (pag. 9733).