Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwältin V11.________, die auf ihren Mandanten entfallenden Verfahrenskosten seien nach dem Verteilschlüssel 30:70 festzusetzen, d.h. CHF 7'934.15 auf den Schuldspruch und CHF 18'513.05 auf den Freispruch entfallend. Wie die Vorinstanz selbst anerkannt habe, wiege der Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, ev. (versuchten) schweren Körperverletzung, ev. einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand zum Nachteil von O.________ erheblich.