3341 ff.). Diese zehn Hafttage sind an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 aStGB; siehe zur Berechnung der Anzahl Hafttage BGE 150 IV 377 E. 2.4). 17.7 Fazit B1.________ ist zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu verurteilen, dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 20. Januar 2021. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 10 Tagen ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen.