95 terungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es jedoch bei der erstinstanzlich ausgesprochenen Zusatzfreiheitsstrafe von 8 Monaten. B1.________ ist zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu verurteilen, dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 20. Januar 2021. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. 17.6 Anrechnung Haft B1.________ befand sich vom 11. Mai 2019 um 18:24 Uhr bis 12. Mai 2019 um 01:15 Uhr in Polizeihaft (pag. 3299 ff.) sowie vom 11. bis 19. Juli 2019 in Untersuchungshaft (pag. 3341 ff.).