43 Abs. 1 aStGB (BGE 134 IV 17 E. 3.6). Die Kammer erachtet eine hypothetische Gesamtstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe für vertretbar. Entsprechend ist die Zusatzstrafe auf 12 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren (eingehend dazu E. III.12.1.5 hiervor). 17.5 Konkrete Freiheitsstrafe und Vollzug Die Kammer erachtet eine Zusatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe für angemessen und hätte diese unbedingt ausgesprochen. Aufgrund des Verschlech-