Die Kammer rechnet praxisgemäss rund 2/3 auf, d.h. 14 Monate, womit eine hypothetische Gesamtstrafe von 38 Monaten Freiheitsstrafe resultiert. Von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte (21 Monate) ist die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe (7 Monate) abzuziehen, was eine definitive Zusatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe ergibt. Die hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von 38 Monaten liegt im Bereich des gesetzlichen Grenzwerts für den teilbedingten Vollzug nach Art. 43 Abs. 1 aStGB (BGE 134 IV 17 E. 3.6).