49 Abs. 2 aStGB eine Zusatzstrafe zu bilden (dazu E. III.12.1.2 hiervor). Verglichen mit dem vorliegenden Schuldspruch wegen Raufhandels liegen dem Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 20. Januar 2021 (abstrakt) schwerere Straftaten zugrunde, weshalb von der mit diesem Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten als Einsatzstrafe auszugehen ist. Diese ist angemessen um die für den Raufhandel ausgesprochene Freiheitsstrafe von 21 Monaten zu erhöhen. Die Kammer rechnet praxisgemäss rund 2/3 auf, d.h. 14 Monate, womit eine hypothetische Gesamtstrafe von 38 Monaten Freiheitsstrafe resultiert.